Elektronischer Berufsausweis (eBA) und Institutionskarte (SMC-B)

Um die Gesundheitsversorgung effizienter zu gestalten, sollen alle Akteure im Gesundheitswesen über die Telematikinfrastruktur (TI) miteinander vernetzt werden. Der Gesetzgeber verpflichtet daher die Hilfsmittelerbringer der Gesundheitshandwerke – Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Friseure, die ärztlich verordnete Zweithaarversorgungen anbieten – zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Für Zahntechniker bleibt die Anbindung freiwillig.  Die Frist für den verpflichtenden Anschluss an die Telematik-Infrastruktur wurde vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 verschoben.

Voraussetzung für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur ist die Institutionskarte (SMC-B); der elektronische Berufsausweis wird – mit Ausnahme für die Zahntechniker – nicht mehr verpflichtend benötigt. 

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer.

Mehr Infos

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt auf seinen Seiten umfangreiche Informationen bereitet.

Kontakt

Bei allgemeinen Fragen zur Gesundheitskarte und zum Antragsprozedere steht Ihnen das Team der Handwerksrolle unterstützend zur Seite.

Bei Fragen zur Nutzung des Kundenportals erreichen Sie uns per Mail: kundenportal@hwk-bls.de

Institutionskarte (SMC-B) und elektronischer Berufsausweis (eBA)

Die SMC-B ist der Betriebsausweis, der die technische Teilnahme an der Telematikinfrastruktur ermöglicht und zur Authentifizierung eines Betriebs als berechtigter TI-Nutzer dient. Pro Betriebstätte oder Nebenbetriebsstätte wird jeweils eine SMC-B für die TI-Installation benötigt. Die Laufzeit der Zertifikate der SMC-B beträgt maximal fünf Jahre. Für die SMC-B gibt es im Gegensatz zum eBA keinen Reserveausweis.


Wer benötigt die SMC-B?

  • Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Friseure, die ärztlich verordnete Zweithaarversorgungen anbieten, sind zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur bis spätestens 1.10.2027 verpflichtet. Für die Anbindung an die TI wird die SMC-B benötigt.
  • Für Zahntechniker bleibt die TI-Anbindung freiwillig.


Wie kann die SMC-B beantragt werden?

  • Die Beantragung ist ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer möglich (Personen- und Betriebsverknüpfung erforderlich).
  • Nach erfolgreicher Beantragung werden SMC-B und PIN durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) separat per Post an den Antragssteller versendet.


Wer kann die SMC-B beantragen?

  • Betriebsinhaber oder vertretungsberechtigte Geschäftsführer der zuvor genannten Gesundheitshandwerke (Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle)
  • Der Antrag darf nur für die eigene Person gestellt werden.
Der eBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat zur persönlichen Authentifizierung und zur elektronischen Signatur von TI-Anwendungen. Der eBA hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. In den Zertifikaten des eBA werden erforderliche personenbezogene Daten gespeichert. Dazu zählen neben dem vollständigen Namen und der Berufsgruppe, die Telematik-ID (eindeutig zugewiesene Nummer der berechtigten Person in der TI).


Wer benötigt den eBA?

  • Für den Anschluss an die TI, wird lediglich die Institutionskarte (SMC-B) benötigt; nicht der eBA. Lediglich das Zahntechnikerhandwerk, bei denen die TI-Anbindung freiwillig ist, benötigen den eBA als Antragsvoraussetzung für die SMC-B.
  • Gegebenenfalls wird auch der eBA in der Versorgung durch gesundheitshandwerkliche Betriebe in der Zukunft wieder relevant.


Wie kann der eBA beantragt werden?

  • Die Beantragung ist ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer möglich (Personenverknüpfung erforderlich).
  • Nach erfolgreicher Beantragung werden eBA und PIN durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) separat per Post an den Antragssteller versendet.


Wer kann den eBA beantragen?

  • Qualifizierte Inhaber oder qualifizierte Betriebsleiter eines Betriebs der o. g. Gesundheitshandwerke (Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle)
  • Der Antrag darf nur für die eigene Person gestellt werden.


Wozu dient der eBA?

  • Mit dem eBA können Nutzer grundsätzlich auf die verschiedenen Anwendungen der TI und Daten, die auf der eGK eines Patienten abgespeichert sind, zugreifen.


Antragstellung

Die Anträge für den eBA und die SMC-B können ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer gestellt werden.

 

Kundenportal (Anleitung)

Hier finden Sie Informationen zur Registierung und Verknüpfung im Kundenportal.

Beantragung SMC-B und eBA im Kundenportal



Für die Beantragung des eBA und/oder einer SMC-B müssen Sie sich zuerst im Kundenportal anmelden.

Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, registrieren Sie sich bitte zunächst in unserem Kundenportal und verknüpfen Sie Ihr Konto im Anschluss an die Registrierung.



und so geht´s weiter...

 

1. Prüfung

Ihr Antrag wird von uns zeitnah geprüft. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine Verwaltungsgebühr gemäß aktueller Kostenordnung erhoben wird.

 

2. Bestätigung

Sie erhalten nach Abschluss der Prüfung eine E-Mail mit den Ergebnissen der Prüfung und bekommen eine Vorgangsnummer.

 

3. Kartenbestellung

Es gibt verschiedene Kartenanbieter (qVDA), die Sie im Rahmen der Antragstellung auswählen können. Welchen Kartendienstleister Sie in Anspruch nehmen, kann von Ihnen selbst entschieden und im Antrag ausgewählt werden. 

 

4. Bestätigung Dienstleister

Bestätigung der Bestellung durch den Kartenanbieter/qVDA und Übermittlung der Unterlagen zum PostIdent-Verfahren.

 

5. Identifizierung

Durchführung des PostIdent-Verfahrens durch Antragssteller in der Postfiliale oder per eID.

 

6. Empfang der Card

Der Antragssteller erhält die eBA oder SMC-B Chipcard sowie PIN und PUK per Post.

Gesetzliche Regelungen und Fristen im Überblick

Augenoptik, Friseure (ärztlich verordnete Zweithaarversorgungen)*, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik, 

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur: Verpflichtende Anbindung bis 01.10.2027 (Fristverlängerung)
  • Elektronischer Berufsausweis (eBA): Freiwillig
  • Institutionskarte (SMC-B): Pflicht


*Wichtig zur Abgrenzung

  • Zweithaar-Herstellung (handwerklich): Beantragung bei Handwerkskammer 
  • Zweithaar-Handel (ohne handwerkliche Herstellung): Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern (IHK)


Zahntechnik

  • Anbindung an Telematikinfrastruktur: Freiwillig (keine Pflicht)
  • Elektronischer Berufsausweis (eBA): Pflicht
  • Institutionskarte (SMC-B): Pflicht

Bitte beachten Sie, dass Sie zuerst den eBA beantragen müssen, da dieser Antragsvoraussetzung für die SMC-B ist.



 

Fristen

  • Ab sofort: Registrierung und Antragstellung im Kundenportal der Handwerkskammer
  • Ab 01.07.2027: Verpflichtende Verwendung der eVerordnung durch die Betriebe der Gesundheitshandwerke
  • Bis 01.10.2027: Verpflichtende Anbindung der Betriebe an die Telematikinfrastruktur



Platzhalterbild männlich – kein Porträtfoto vorhanden
Handwerkskammer

Sören Janke

Abteilungsleiter Vertrags- und Handwerksrecht / Sachverständigenwesen

Friedenstraße 6

21335 Lüneburg

Tel. 04131 712-136

janke--at--hwk-bls.de

Platzhalterbild weiblich – kein Porträtfoto vorhanden
Handwerkskammer

Petra Rick

Vertrags- und Handwerksrecht / Sachverständigenwesen

Burgplatz 2 + 2a

38100 Braunschweig

Tel. 0531 1201-182

rick--at--hwk-bls.de