Elektronischer Berufsausweis (eBA) und Institutionskarte (SMC-B)
Um die Gesundheitsversorgung effizienter zu gestalten, sollen alle Akteure im Gesundheitswesen über die Telematikinfrastruktur (TI) miteinander vernetzt werden. Der Gesetzgeber verpflichtet daher die Hilfsmittelerbringer der Gesundheitshandwerke – darunter Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Friseure, die ärztlich verordnete Zweithaarversorgungen anbieten – spätestens bis zum 1. Januar 2026 zum Anschluss an die TI. Für Zahntechniker bleibt die Anbindung freiwillig.
Voraussetzung für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur sind der elektronische Berufsausweis (eBA) und die Institutionskarte (SMC-B). Während der Berufsausweis der persönlichen Authentifizierung und elektronischen Signatur dient, authentifiziert die Institutionskarte den Betrieb als berechtigten Nutzer der TI.
Update vom 11.09.2025
Aufgrund aktueller parlamentarischer Verfahren ist es möglich, dass der elektronische Berufsausweis (eBA) als Zugangsvoraussetzung zur TI und als Antragsvoraussetzung für eine SMC-B (Institutionskarte) entfallen wird. Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, finden Sie an dieser Stelle aktualisierte Informationen.
Antragstellung
Die Beantragung der Karten erfolgt über das Kundenportal Ihrer Handwerkskammer. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Mitte Dezember freigeschaltet. Bereits jetzt können Sie sich für das Kundenportal registrieren. Die Registrierung erfolgt in drei Schritten:
Bei Fragen zum Kundenportal wenden Sie bitte an: kundenportal@hwk-bls.de.
Fristen im Überblick
- Ab sofort: Registrierung im Kundenportal der Handwerkskammer.
- Ab Dezember 2025: Antragstellung im Kundenportal der Handwerkskammer.
- Bis 1. Januar 2026: Verpflichtende Anbindung der Betriebe an die Telematikinfrastruktur.
- Ab 1. Juli 2026: Pflicht zur Nutzung der eVerordnung für Betriebe der Gesundheitshandwerke.