Elektronischer Berufsausweis (eBA) und Institutionskarte (SMC-B)
Um die Gesundheitsversorgung effizienter zu gestalten, sollen alle Akteure im Gesundheitswesen über die Telematikinfrastruktur (TI) miteinander vernetzt werden. Der Gesetzgeber verpflichtet daher die Hilfsmittelerbringer der Gesundheitshandwerke – Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Friseure, die ärztlich verordnete Zweithaarversorgungen anbieten – zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Für Zahntechniker bleibt die Anbindung freiwillig. Die Frist für den verpflichtenden Anschluss an die Telematik-Infrastruktur wurde vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 verschoben.
Voraussetzung für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur ist die Institutionskarte (SMC-B); der elektronische Berufsausweis wird – mit Ausnahme für die Zahntechniker – nicht mehr verpflichtend benötigt.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer.
Institutionskarte (SMC-B) und elektronischer Berufsausweis (eBA)
Wer benötigt die SMC-B?
- Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Friseure, die ärztlich verordnete Zweithaarversorgungen anbieten, sind zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur bis spätestens 1.10.2027 verpflichtet. Für die Anbindung an die TI wird die SMC-B benötigt.
- Für Zahntechniker bleibt die TI-Anbindung freiwillig.
Wie kann die SMC-B beantragt werden?
- Die Beantragung ist ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer möglich (Personen- und Betriebsverknüpfung erforderlich).
- Nach erfolgreicher Beantragung werden SMC-B und PIN durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) separat per Post an den Antragssteller versendet.
Wer kann die SMC-B beantragen?
- Betriebsinhaber oder vertretungsberechtigte Geschäftsführer der zuvor genannten Gesundheitshandwerke (Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle)
- Der Antrag darf nur für die eigene Person gestellt werden.
Wer benötigt den eBA?
- Für den Anschluss an die TI, wird lediglich die Institutionskarte (SMC-B) benötigt; nicht der eBA. Lediglich das Zahntechnikerhandwerk, bei denen die TI-Anbindung freiwillig ist, benötigen den eBA als Antragsvoraussetzung für die SMC-B.
- Gegebenenfalls wird auch der eBA in der Versorgung durch gesundheitshandwerkliche Betriebe in der Zukunft wieder relevant.
Wie kann der eBA beantragt werden?
- Die Beantragung ist ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer möglich (Personenverknüpfung erforderlich).
- Nach erfolgreicher Beantragung werden eBA und PIN durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) separat per Post an den Antragssteller versendet.
Wer kann den eBA beantragen?
- Qualifizierte Inhaber oder qualifizierte Betriebsleiter eines Betriebs der o. g. Gesundheitshandwerke (Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle)
- Der Antrag darf nur für die eigene Person gestellt werden.
Wozu dient der eBA?
- Mit dem eBA können Nutzer grundsätzlich auf die verschiedenen Anwendungen der TI und Daten, die auf der eGK eines Patienten abgespeichert sind, zugreifen.
Antragstellung
Die Anträge für den eBA und die SMC-B können ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer gestellt werden.
Für die Beantragung des eBA und/oder einer SMC-B müssen Sie sich zuerst im Kundenportal anmelden.
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